IB-Nijhuis

Leistungen

Qualität, auf die Sie bauen können!

Krananlagen

Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Kran

Bühnentechnik

Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Bühnentechnik

Krananlagen

Folgende Prüfungen an Krananlagen bieten wir mit der berufsgenossenschaftlichen

Zulassungs-Nr. BG-Z 2052 an:

  • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach
    wesentlichen Änderungen nach § 25 der DGUV V 52/53

Weitere Prüfungen an Krananlagen:

  • Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen
  • Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen

Die berufsgenossenschaftliche Zulassung als Sachverständiger gilt für folgende Krananlagen:

  • Laufkatzen,
  • Ausleger- und Drehkrane,
  • Brückenkrane,
  • Portalkrane,
  • Wandlaufkrane,
  • Turmdrehkrane (wiederkehrende Prüfung)

Wiederkehrende Prüfungen nach § 26 der DGUV V52/53 bieten wir als befähigte Person nach § 2 der BetrSichV an.

Wir bieten zudem Hilfestellung zur Erstellung der nach der BetrSichV §3 erforderlichen Gefährdungsbeurteilung an.

Gesetzliche Grundlage DGUV V52/53 „Krane“ (Auszug aus der DGUV)

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

  • 25. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teil kraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teil kraftbetriebene Turmdrehkräne.

Wiederkehrende Prüfungen

  • 26. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in der Betriebsanleitung zu beachten.
  • 26. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.
  • 26. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
  1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,
  2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
  3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
  4. LKW-Anbaukrane

mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

  • 26. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3
  • Kraftbetriebenen Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,
  • Kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich

Durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung sersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz.1

  • 26. (5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.

Sachverständige

  • 28 Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.
Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Krananlage

Bühnentechnik

Sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen im Veranstaltungsbereich:

Folgende Prüfungen im Veranstaltungsbereich wie Bühnen und Studios bieten wir mit dem berufsgenossenschaftlichen Ermächtigungsumfang AB 1 nach DGUV-Grundsatz 315-390 an:

  • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach
    wesentlichen Änderungen nach §33 der DGUV V17/18
  • Wiederkehrende Prüfungen nach §34 der DGUV V17/18

Weitere Zulassungen entsprechend Ermächtigungsumfang AB 1 nach DGUV-Grundsatz 315-390

  • Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen
  • Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen

Wir bieten zudem Hilfestellung zur Erstellung der nach der BetrSichV §3 erforderlichen Gefährdungsbeurteilung an.

Gesetzliche Grundlage DGUV V17/18 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (Auszug aus der DGUV)

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

  • 33. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.
  • 33. (2) Die Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung
    und – falls erforderlich – Nachprüfung.

Wiederkehrende Prüfungen

  • 34. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch Sachverständige im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
  • 34. (2) Sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.
  • 34. (3) Flugeinrichtungen sind durch Sachkundige vor jedem Einsatz zu prüfen. Die Prüfung umfasst Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung.

Sachverständige

  • 36. Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Sachverständigen.
Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Bühnentechnik

Fahrtreppen

Ib Nijhuis Fahrtreppe

Hebebühnen

Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Hebebühnen

Fahrtreppen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sieht für Fahrtreppen und Fahrsteige regelmäßige Prüfungen vor. Umfang und Fristen dieser wiederkehrenden Prüfungen sind vom Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
In der Regel werden diese Prüfungen im jährlichen Intervall durchgeführt.

Betreiber sind zudem verpflichtet, weitere Prüfungen an ihren Fahrtreppen und Fahrsteigen durchführen lassen.

– Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)
– Prüfung nach wesentlichen Änderungen (DIN EN 115-1:2018-01 Abschnitt 7.3.1).

Folgende Prüfungen im Bereich Fahrtreppen bieten wir an:

· Abnahmeprüfung
· Wiederkehrende Prüfung
· Prüfung nach wesentlicher Änderung
· Begutachtungen jeglicher Art (Zustandsgutachten etc.)
· Prüfungen nach Schadensfällen
· Hilfestellung bei der Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilung
· Beurteilung des Wartungszustandes
· Zustandsberichte (Verschleißzustand, Restlebensdauer etc.)
· Schulungen für Ihr Personal

Ib Nijhuis Fahrtreppe

Hebebühnen

Für Hebebühnen bieten wir folgende Dienstleistungen an:

Prüfung nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen:

– wiederkehrende Prüfung als befähigte Person nach Vorgabe der erstellten Gefährdungsbeurteilung

– Außerordentliche Prüfung als Sachverständiger bei Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten.

Weiterhin stehen wir Ihnen für die Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung für ihre Hebebühne zu Verfügung.

Ingenieurbüro Nijhuis Hebebühne

Trennvorhänge

Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Trennvorhänge

Trennvorhang

Doppelschalige Trennvorhänge, Trennvorhänge, Ballfangnetze:

Für Trennvorhänge und Ballfangnetze in Sporthallen bieten wir folgende Dienstleistungen an:

Prüfungen nach der DIN 18032-4:

– Inbetriebnahmeprüfung als Sachverständiger,
– wiederkehrende Prüfung als befähigte Person nach Vorgabe der erstellten Gefährdungsbeurteilung,

Weiterhin stehen wir Ihnen für die Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Trennvorhänge zu Verfügung.

Ingeniebüro Nijhuis in Hagen Trennvorhänge